In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 34 BtMG – Führungsaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.