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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 34 BtMG – Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).