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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 33 BtMG – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 33 BtMG

113 Entscheidungen zitieren § 33 BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 96/24 · 3. Strafsenat

    (Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Einziehung von Taterträgen in Höhe der für die Drogen aufgewendete Bargeldsumme)

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – 3 StR 477/22 · 3. Strafsenat

    Einziehungsentscheidung im Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Anforderungen an die Bezeichnung der Einziehungsobjekte in der Urteilsformel; Erforderlichkeit der Angabe von Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts

  • BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – 3 StR 193/22 · 3. Strafsenat

    Strafverurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafzumessung bei Besitz von Amphetamin; Einziehung von Tatobjekten

  • BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – 3 StR 37/20 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung von Wertersatz beim Verbrauch gekaufter Betäubungsmittel; Erwerb von Eigentum bei Übergabe der Betäubungsmittel im Inland

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 4 StR 332/18 · 4. Strafsenat

    Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand bei versuchter Nötigung

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2018 – 4 StR 297/18 · 4. Strafsenat

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen und Umfang der Einziehung bei Teileinstellung einzelner Taten

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