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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 74a StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

  • 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
  • 2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 74a StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74a StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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