Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 286 StGB – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 286 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 286 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten