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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 285 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 285 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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