Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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