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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 315f StGB – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 315f StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 315f StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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