Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 315f StGB – Einziehung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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