Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 315e StGB – Schienenbahnen im Straßenverkehr
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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