Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 315e StGB – Schienenbahnen im Straßenverkehr

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 315e StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 315e StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten