Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 109k StGB – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können

  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 109k StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109k StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten