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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 109i StGB – Nebenfolgen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 109i StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109i StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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