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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 109h StGB – Anwerben für fremden Wehrdienst

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 109h StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109h StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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