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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 92b StGB – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 92b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92b StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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