Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 98 AMG – Einziehung
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 98 AMG? Zitiere den Wortlaut.“