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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 95 AMG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
  • 2. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
  • 2a. (weggefallen)
  • 2b. (weggefallen)
  • 3. entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
  • 3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
  • 4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
  • 5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 oder Absatz 2a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
  • 5a. entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
  • a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
  • b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
  • c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
  • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 95 AMG

60 Entscheidungen zitieren § 95 AMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.11.2019 – 3 StR 233/19 · 3. Strafsenat

    Anabolika als bedenkliche Arzneimittel

  • BGH, Beschl. v. 07.08.2018 – 3 StR 345/17 · 3. Strafsenat

    Herstellen und Handeltreiben mit Dopingmitteln: Konkurrenzverhältnis der Tatvarianten

  • BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 5 StR 136/14 · 5. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen Herkunftsangabe

  • BGH, Urt. v. 04.09.2014 – 3 StR 437/12 · 3. Strafsenat

    Unerlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln: Arzneimitteleigenschaft synthetischer Cannabinoide

  • BGH, Urt. v. 18.09.2013 – 2 StR 365/12 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Regelt der Gesetzgeber die Strafbarkeit eines Verhaltens durch eine Blankettstrafnorm, die auf eine außergesetzliche Bestimmung Bezug nimmt, so muss die vorrangige Bestimmungsgewalt des Gesetzgebers erhalten bleiben. Dies ist bei der Bezugnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AMG in der Fassung vom 22. Dezember 2010 auf den jährlich aktualisierten Anhang zu dem …
  • BGH, Beschl. v. 28.05.2013 – 3 StR 437/12 · 3. Strafsenat

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel: Arzneimitteleigenschaft von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden nach Unionsrecht

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