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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 5 AMG – Verbot bedenklicher Arzneimittel

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.

(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 AMG

21 Entscheidungen zitieren § 5 AMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.11.2019 – 3 StR 233/19 · 3. Strafsenat

    Anabolika als bedenkliche Arzneimittel

  • BGH, Beschl. v. 28.05.2013 – 3 StR 437/12 · 3. Strafsenat

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel: Arzneimitteleigenschaft von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden nach Unionsrecht

  • BGH, Urt. v. 09.03.2026 – VI ZR 335/24 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch …
  • BGH, Urt. v. 19.09.2017 – 1 StR 72/17 · 1. Strafsenat

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Bodybuilding-Sport: "Bestimmungsgemäßer Gebrauch" von Dopingpräparaten; Mittäterschaft eines IT-Dienstleisters und Gewerbsmäßigkeit seines Handelns

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – 5 StR 107/14 · 5. Strafsenat

    Strafverfahren wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Arzneimitteleigenschaft gesundheitsgefährdender Stoffzusammensetzungen im Falle des Inverkehrbringens cannabinoidhaltiger Kräutermischungen zur Herbeiführung von Rauschzuständen

  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019 – 3 B 20/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Herstellung von Arzneimitteln durch einen Arzt zur Anwendung bei seinen Patienten fällt in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes.

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