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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 8 AMG – Verbote zum Schutz vor Täuschung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die

  • 1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder
  • 1a. (weggefallen)
  • 2. mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
  • a) Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben,
  • b) fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
  • c) zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind.

(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.

(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 AMG

12 Entscheidungen zitieren § 8 AMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 5 StR 136/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen Herkunftsangabe

  • BGH, Urt. v. 07.05.2015 – I ZR 29/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Äquipotenzangabe in Fachinformation Angaben in der Fachinformation für ein Arzneimittel können irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt sind, die diese Aussagen nicht tragen. Der Inhaber der Arzneimittelzulassung kann sich darauf berufen, dass die Angaben in der dem Zulassungsantrag des Arzneimittels beigefügten Fachinformation zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten …
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 3 C 29/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die Angabe, das Arzneimittel sei frei von einem bestimmten Stoff, steht vorbehaltlich besonderer Regelung in Widerspruch zu dem System der arzneimittelrechtlichen Pflichtangaben. Sie ist weder auf dem Behältnis und der äußeren Umhüllung noch in der Packungsbeilage oder der Fachinformation eine zulässige weitere Angabe im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 7, § 11a Abs. 1 Satz 6 AMG.
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 3 C 28/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die Angabe, das Arzneimittel sei frei von einem bestimmten Stoff, steht vorbehaltlich besonderer Regelung in Widerspruch zu dem System der arzneimittelrechtlichen Pflichtangaben. Sie ist weder auf dem Behältnis und der äußeren Umhüllung noch in der Packungsbeilage oder der Fachinformation eine zulässige weitere Angabe im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 7, § 11a Abs. 1 Satz 6 AMG.
  • BVerfG, Beschl. v. 09.08.2023 – 2 BvR 1373/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Apothekers gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz sowie wegen Betruges - keine Bedenken gegen gleichartige Wahlfeststellung - keine Verletzung des Schuldgrundsatzes, der richterlichen Bindung an …

  • BGH, Beschl. v. 10.11.2022 – 2 StR 92/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Strafsenat

    Strafurteil wegen Inverkehrbringens qualitätsgeminderter und/oder gefälschter Arzneimittel: Sachrüge im Revisionsverfahren; Berichtigungsfähigkeit der Urteilsformel; Vorliegen einer Qualitätsminderung; Täuschungseignung einer falschen Herkunftsangabe

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