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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 29a BtMG – Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  • 1. als Person über 21 Jahre

Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder

  • 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29a BtMG verweisen

  • § 30 BtMG – Straftaten
  • § 31 BtMG – Strafmilderung oder Absehen von Strafe
  • § 34 BtMG – Führungsaufsicht
  • § 33a BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
  • § 112a StPO – Haftgrund der Wiederholungsgefahr
  • § 443 StPO – Vermögensbeschlagnahme
  • § 23 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

Rechtsprechung zu § 29a BtMG

1.002 Entscheidungen zitieren § 29a BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 3 StR 407/12 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll.
  • BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 469/19 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest …
  • BGH, Urt. v. 17.11.2011 – 3 StR 315/10 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Für Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan - beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.
  • BGH, Urt. v. 24.04.2007 – 1 StR 52/07 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: ____________________ BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 Für Buprenorphin beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid.
  • BGH, Urt. v. 14.01.2026 – 2 StR 132/25 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.
  • BGH, Urt. v. 10.08.2023 – 3 StR 462/22 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Für Levometamfetamin - (R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan - beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 50 g der wirkungsbestimmenden Base.

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