Zum Inhalt springen
Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 23 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden

  • 1. zur Verfolgung von
  • a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
  • b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
  • aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
  • bb) §§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
  • cc) § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  • dd) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a Absatz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
  • ee) § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
  • c) Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
  • d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
  • 2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.

§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 StUG verweisen

  • § 4 StUG – Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  • § 8 StUG – Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
  • § 19 StUG – Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
  • § 24 StUG – Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • § 27 StUG – Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
  • § 29 StUG – Zweckbindung

Rechtsprechung zu § 23 StUG

Eine Entscheidung zitiert § 23 StUG.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 B 71/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Auch frühere inoffizielle Mitarbeiter sind ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG. 2. Der Begriff der Tätigkeit "für" das Ministerium für Staatssicherheit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt eine bewusste und finale Unterstützung der Arbeit dieser Organisation voraus.

Weitere Entscheidungen zu § 23 StUG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 23 StUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 StUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten