Zum Inhalt springen
Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 8 StUG – Herausgabepflicht öffentlicher Stellen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.

(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben.

(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 StUG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 StUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 StUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten