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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 7 StUG – Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen das Bundesarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.

(3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 StUG verweisen

  • § 20 StUG – Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  • § 21 StUG – Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  • § 45 StUG – Bußgeldvorschriften

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