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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 25 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über

  • 1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder oder der Verbündeten und die Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichtendienste erforderlich ist, oder
  • 2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.

(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die

  • 1. die Spionage oder Spionageabwehr,
  • 2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des Terrorismus

im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Absatz 1 unberührt.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.

(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 StUG verweisen

  • § 4 StUG – Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  • § 8 StUG – Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
  • § 19 StUG – Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
  • § 24 StUG – Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • § 29 StUG – Zweckbindung

Rechtsprechung zu § 25 StUG

Eine Entscheidung zitiert § 25 StUG.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 B 71/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Auch frühere inoffizielle Mitarbeiter sind ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG. 2. Der Begriff der Tätigkeit "für" das Ministerium für Staatssicherheit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt eine bewusste und finale Unterstützung der Arbeit dieser Organisation voraus.

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