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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 26 StUG – Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.

(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 StUG verweisen

  • § 19 StUG – Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
  • § 20 StUG – Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  • § 24 StUG – Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • § 25 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste

Rechtsprechung zu § 26 StUG

Eine Entscheidung zitiert § 26 StUG.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 B 71/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Auch frühere inoffizielle Mitarbeiter sind ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG. 2. Der Begriff der Tätigkeit "für" das Ministerium für Staatssicherheit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt eine bewusste und finale Unterstützung der Arbeit dieser Organisation voraus.

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