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Zitierfest

StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 22 StUG – Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 StUG verweisen

  • § 4 StUG – Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  • § 8 StUG – Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
  • § 19 StUG – Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
  • § 29 StUG – Zweckbindung

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