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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 31 BtMG – Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

  • 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
  • 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 BtMG

159 Entscheidungen zitieren § 31 BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 25.09.2018 – 5 StR 251/18 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Satz 1 BtMG sind gemäß § 31 Satz 3 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 2 StGB alle strafzumessungsrelevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. 2. Die Gründe für ein Versäumen des Präklusionszeitpunktes (§ 46b Abs. 3 StGB) sind ohne Bedeutung.
  • BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – 1 StR 75/11 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Für eine Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen; diese kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt werden . 2. Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen ist nur dann erforderlich, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren …
  • BGH, Urt. v. 14.08.2024 – 5 StR 424/23 · 5. Strafsenat

    Strafverurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Erforderliche Urteilsfeststellungen zum Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe

  • BGH, Beschl. v. 17.08.2023 – 2 StR 200/23 · 2. Strafsenat

    Konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, Beschl. v. 09.01.2020 – 4 StR 345/19 · 4. Strafsenat

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – 1 StR 587/16 · 1. Strafsenat

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe bei taktierendem Verhalten des Angeklagten

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