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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 30b BtMG – Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30b BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 30b BtMG

Eine Entscheidung zitiert § 30b BtMG.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch …

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