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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 30a BtMG – Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  • 1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
  • 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30a BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 30a BtMG

510 Entscheidungen zitieren § 30a BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 469/19 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest …
  • BGH, Urt. v. 12.01.2017 – 1 StR 394/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung. 2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des …
  • BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – 3 StR 154/24 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Handel mit Betäubungsmitteln nach Inkrafttretens des Cannabisgesetzes; Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis bzw. mit Betäubungsmitteln

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2024 – 3 StR 167/24 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Abwägung zwischen Handeltreiben mit Cannabis und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – 3 StR 159/24 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Strafbarkeit wegen bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Cannabis

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – 3 StR 158/24 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Berücksichtigung des Konsumcannabisgesetzes

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