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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.04.2008 – 164/07, 164 A/07

VerfGH Berlin: Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige iÜ wegen fehlender Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen - Verfahrensverzögerung
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0425.164.07.0A
Normenkette
§ 30a Abs. 1 BtMG 1981, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 117 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. Bei einer Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE iVm dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens konkret darlegen, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus den sonstigen Umständen erschließt (vgl BVerfG, 08.08.2007, 2 BvR 1609/07, EuGRZ 2007, 590 <591>).

1b. Hier: Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügt nicht den dargestellten Anforderungen, da seine einzelnen Einwände nicht erläutern, zu welchen Verfahrensverzögerungen konkret dies geführt hat.

2a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer verpflichtet, über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 06.02.1998, 80/96, LVerfGE 8, 45 <51>).

2b. Hier: Fehlende Rechtswegerschöpfung, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beantragung einer Haftprüfung iSv § 117 Abs 1 StPO zur Verfügung stand.

3. Das Grundrecht auf die Wahl eines Verteidigers iSv Art 9 Abs 1 Verf BE ist nicht verletzt, da dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er daran gehindert gewesen wäre.

4. Die durch Art 9 Abs 2 Verf BE gewährleistete Unschuldsvermutung, die sicherstellen soll, dass keine Strafe ohne gerichtlich festgestellte Schuld verhängt werden darf, ist hier nicht berührt, da sich der Beschwerdeführer gegen seine Untersuchungshaft wendet, die nicht zur Bestrafung dient sondern allein die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sichert (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, 39/07).

5a. In die Garantie der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE darf nur unter den strengen Restriktionen iSv Art 8 Abs 1 S 3 Verf BE eingegriffen werden. Der Freiheitsanspruch muss dabei uU zurücktreten, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies gebieten.

5b. Im Hinblick auf die Untersuchungshaft ist aufgrund des Freiheitsanspruchs des Inhaftierten und des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Dauer von Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt.

5c. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt auch bereits im Ermittlungsverfahren und verpflichtet alle für die Strafverfolgung zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft, gleichermaßen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit herbeizuführen.

An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert.

5d. Regelmäßig stehen sachlich nicht zu rechtfertigende und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.

5e. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen vermeidbaren Verfahrensverzögerungen eine ohnehin schon lang andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.

5f. Hier: Der Haftfortdauerbeschluss des KG ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. Denn der besondere Umfang der polizeilichen Ermittlungen und der wegen der Komplexität der Rechtssache erst nach sechs Wochen gefertigten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft haftet eine Verzögerung nicht an.

6a. Die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit der Person begründet besondere verfahrensrechtliche Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts und der Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung. Die Anordnung der Fortdauer der U-Haft bedarf aktueller Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen und der Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfG, 05.10.2006, 2 BvR 1815/06, StV 2007, 254 <255>).

6b. Die Feststellung und Würdigung der Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der U-Haft insbesondere die Frage des dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr sind der Überprüfung durch den VerfGH Berlin entzogen (vgl VerfGH Berlin, 02.12.1993, 89/93, LVerfGE 1, 169 <188f>). Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, also etwa dann, wenn ein Fachgericht der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts einen verfassungswidrigen Sinn beilegt, kann der VerfGH Berlin eingreifen.

6c. Hier: Die Rügen des Beschwerdeführers zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind unbegründet.

aa. Im Hinblick auf die Ausführungen des KG zum Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts als Mittäter gem § 30a Abs 1 BtMG ist nicht erkennbar, dass ein verfassungsrechtlich relevantes Begründungsdefizit vorliegt. Denn es erscheint jedenfalls aufgrund der vom KG verwerteten Indizien vertretbar, dass der Beschwerdeführer als Mittäter zu behandeln ist, zumal er selbst einräumt, in vielen Fällen als Fahrer auf Aufforderung des Mitbeschuldigten R tätig gewesen zu sein.

bb. In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr iSv § 112 Abs 2 Nr 2 StPO ist die Auffassung des KG ebenfalls vertretbar, dass genügend Anhaltspunkte für Anreize zur Flucht bestehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, mit denen die Untersuchungshaft und die

Fortdauer der Untersuchungshaft über die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs.1 StPO hinaus angeordnet wurden.

Randnummer 2

1. Am 7. Februar 2007 wurden der Beschwerdeführer und ein Teil seiner Mitbeschuldigten aufgrund des mit der Verfassungsbeschwerde

angegriffenen Haftbefehles vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen. Ihnen wird der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln

zur Last gelegt. Seit dem 6. November 2006 hatte das Landeskriminalamt (LKA) die Überwachung diverser Mobiltelefone von Mitbeschuldigten

des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei waren insgesamt 6.775 Telefongespräche, an denen teilweise auch der Beschwerdeführer

teilgenommen hatte, und erfolglose Telefonanrufversuche erfasst worden

.Ab dem 15. Januar 2007 hatte das LKA den Pkw des ebenfalls beschuldigten Sohnes des Beschwerdeführers mit Hilfe eines an dessen

Pkw angebrachten GPS-Senders überwacht. Ferner waren der Beschwerdeführer und andere Beschuldigte bis zum 7. Februar 2007

observiert worden.

Randnummer 3

Bei seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer den erwähnten GPS-Sender bei sich. Eine beim Beschwerdeführer am selben Tag

durchgeführte Multidrug-Wischprobe führte zum Nachweis von Morphin bzw. Opiaten an seinen Handinnenflächen. Am selben Tag

wurde seine Wohnung durchsucht. Dabei wurden Unterlagen gefunden, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für das

Haus T.straße Verwaltungstätigkeiten ausübte. Ergebnis der Ermittlungsmaßnahmen war unter anderem, dass eine der Wohnungen

in diesem Haus als sog. "Bunkerwohnung" verwendet worden war. In der Folgezeit führte das LKA im Zusammenhang mit dieser Wohnung

weitere Ermittlungen durch. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer dem Eigentümer der "Bunkerwohnung" gegenüber

erklärt hatte, diese Wohnung zwecks Untervermietung mieten zu wollen. Der Eigentümer hatte dem Beschwerdeführer die Wohnung

überlassen und einen entsprechenden Mietvertrag zwecks Unterzeichnung zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hatte den Vertrag

nicht unterzeichnet. Später war das Schloss zu dieser Wohnung ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Festnahme

einen zu dem ursprünglichen Schloss passenden Schlüssel bei sich.

Randnummer 4

In einem Haftprüfungstermin am 26. März 2007 beschloss das Amtsgericht Tiergarten die Fortdauer der Untersuchungshaft. Das

Landgericht verwarf mit Beschluss vom 3. April 2007 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss als unbegründet.

Der Beschwerdeführer sei der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht

beruhe vor allem auf den Beobachtungen der Tatverdächtigen durch die Polizei, den Erkenntnissen aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen

sowie auf dem Ergebnis durchgeführter Wohnungsdurchsuchungen, bei denen über zwei Kilogramm betäubungsmittelsuspekter Substanzen

nach dem Ergebnis eines Spontantests handele es sich um Heroin sowie erheblicher Bargeldbeträge geführt habe. Die abgehörten

Telefonate ließen bei vorläufiger Würdigung deutlich erkennen, dass die Beschuldigten einen bandenmäßigen Handel mit Heroin

betrieben hätten. Bei vorläufiger Würdigung der Ermittlungsergebnisse sei auch nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer

Mitglied dieser Bande gewesen sei. Anders ließen sich insbesondere die am 6. Februar 2007, dem Festnahmetag, zwischen dem

Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten geführten Telefonate nicht erklären, in denen sie sich untereinander informiert

hätten, dass die Polizei in die "Bunkerwohnung" ("Fischwohnung") gegangen sei. Die Telefonate ließen auf der Grundlage des

bisherigen Ermittlungsergebnisses auch nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer von der Nutzung der Wohnung im Haus T.straße

als "Bunkerwohnung" gewusst habe. Überdies habe er eingeräumt, die Schlüssel zu dieser Wohnung vom Hauseigentümer zum Zwecke

der Vermietung der Wohnung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, offensichtlich sei das Schloss zur

Wohnung ausgetauscht worden. Der ursprüngliche Schließzylinder sei aber von der Polizei nebst Schlüsseln in der "Bunkerwohnung"

gefunden worden. Deshalb erscheine die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe dem weiteren Beschuldigten A. einmal den

Schlüssel zu der Wohnung überlassen, dieser müsse ohne sein Wissen die Schlösser ausgetauscht haben, bei vorläufiger Bewertung

wenig überzeugend. Es liege wesentlich näher, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung den anderen Beschuldigten

bewusst als "Bunkerwohnung" zur Verfügung gestellt habe.

Randnummer 5

Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Bindungen

in Berlin. Jedoch habe er im Fall seiner Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, § 30 a Abs.1 BtMG

sehe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Dies biete ihm erheblichen Anreiz zur Flucht. Weniger einschneidende Maßnahmen

im Sinn von § 116 StPO würden nicht hinreichend die Erwartung begründen, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch durch

sie erreicht werden.

Randnummer 6

Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 7. Mai 2007 die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers. Aufgrund des bisherigen

Ermittlungsergebnisses sei der Beschwerdeführer dringend verdächtig, die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten begangen

zu haben. Das Kammergericht nahm zur Begründung zunächst auf Haftbefehl und Beschwerdebeschluss des Landgerichts Bezug. Ferner

dränge sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der Mitschriften seiner Telefonate der Verdacht auf, dass

der Beschwerdeführer von der Nutzung der in seiner Verfügungsgewalt stehenden Wohnung als "Bunkerwohnung" gewusst und sich

daran mindestens in der Weise beteiligt habe, dass er den Transport von Rauschgift zu den Abnehmern mit organisiert habe.

Dies ergebe sich aus einem Telefonat mit dem weiteren Beschuldigten R., den der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 gegen

12.31 Uhr angerufen und gefragt habe, ob er irgendwohin fahren wolle. Dessen Antwort, er wolle in zehn Minuten fahren und

werde "sie" bis dahin "herrichten" gemeint seien ersichtlich die zuvor bei R. telefonisch bestellten Betäubungsmittel lege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer von dem Rauschgifthandel Kenntnis gehabt habe und sich an diesem zumindest

durch Zurverfügungstellen seines Fahrzeugs für Fahrten zu den Abnehmern beteiligt habe. Aus einem weiteren, um 12.59 Uhr geführten

Telefonat, in dem der Beschwerdeführer dem R. mitgeteilt habe, er solle "oben bleiben", lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

auch Kenntnis davon gehabt habe, in welcher Wohnung sich R. befunden habe. In einem weiteren Telefonat habe der Beschwerdeführer

dem R. mitgeteilt, es gebe eine "wichtige Sache". Dabei handele es sich bei lebensnaher Betrachtung um den Umstand, dass kurz

zuvor an dem Fahrzeug des mit beschuldigten Sohnes des Beschwerdeführers ein GPS-Gerät gefunden worden sei. Diese Mitteilung

rechtfertige gleichfalls den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer von dem Rauschgifthandel Kenntnis gehabt habe

und an dem bandenmäßigen Zusammenschluss selbst als Mitglied beteiligt gewesen sei. Andere Gründe, die ein derartiges Verhalten

des Beschwerdeführers erklären könnten, seien nicht ersichtlich und fernliegend.

Randnummer 7

Ab dem 14. Mai 2007 fertigte der zuständige Sachbearbeiter beim LKA eine Zusammenstellung der GPS-Daten des Fahrzeugs des

mitbeschuldigten Sohnes des Beschwerdeführers an. Darin sind Fahrten in 62 Fällen dokumentiert. Die dokumentierten Fälle sind

mit Nummern zwischen 212 und 354 versehen. Die Anfertigung dieser Zusammenstellung dauerte bis zum 19. Juni 2007 an. Unter

dem Datum des 19. Juni 2007 legte der Sachbearbeiter eine mit "Einzelfallübersicht" bezeichnete Aufstellung im Umfang von

118 Blatt vor, in der insgesamt 355 Fälle in der Weise geschildert werden, dass u. a. Angaben zu Tatzeit, Tatort, Betäubungsmittelmenge,

Verkäufer sowie Abnehmer gemacht werden und der sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergebende Sachverhalt

geschildert wird. Unter dem Datum des 31. Juli 2007 legte die zuständige Staatsanwältin die Anklageschrift und einen Vermerk

zur Vorlage nach §§ 121 f. StPO vor.

Randnummer 8

Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 teilte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Kammergericht mit,

dass am selben Tag ein Gespräch stattgefunden habe, an dem die Berufsrichter der zuständigen Kammer des Landgerichts, die

zuständige Staatsanwältin und die Verteidigerinnen und Verteidiger der Beschuldigten teilgenommen hätten. Die Strafkammer

habe ihre Straferwartungsmöglichkeiten für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens und (teil)geständiger Einlassungen bekannt

gegeben. Sie habe mitgeteilt, dass im Fall einer nicht einverständlichen Hauptverhandlung diese frühestens im Dezember 2007

beginnen werde. Keiner der Verteidigerinnen und Verteidiger habe sich inhaltlich zu den Vorstellungen der Kammer geäußert.

Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung im Dezember 2007 beginnen werde, keine Einlassungen

erfolgen würden und eine mehrmonatige Beweisaufnahme stattfinden werde, bevor das erstinstanzliche Urteil ergehe. Am selben

Tag nahm der Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk zu den Akten, ausweislich dessen er den Verteidigerinnen und Verteidigern

Gelegenheit gab, bis zum 29. August 2007 geständige Einlassungen zur Akte zu reichen.

Randnummer 9

Das Kammergericht ordnete auf Vorlage der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 20. August 2007 gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers und der anderen Beschuldigten an. Aufgrund der in der Anklage

angegebenen Beweismittel seien die Beschuldigten dringend verdächtig, sich wegen der im Haftbefehl angeführten Geschehnisse

strafbar gemacht zu haben. Wegen des Beschwerdeführers verwies das Kammergericht zusätzlich auf den Beschluss vom 7. Mai 2007.

Nach wie vor bestehe die im Haftbefehl angenommene Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Würdigung der Umstände des

Falles mache es wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigten dem weiteren Verfahren entzögen, als dass sie sich ihm zur Verfügung

halten würden. Der Regelstrafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG sei Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren; es seien

39 Taten angeklagt. Von den im Haftbefehl aufgeführten Geschehnissen seien vier Teilakte in die Anklageschrift eingeflossen.

Die für den Fall einer Verurteilung allein hierfür zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafen böten einen erheblichen Fluchtanreiz.

Dem stünden keine Umstände entgegen, die die daraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen könnten. Maßnahmen nach § 116 StPO

kämen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei staatenlos. Er sei zwar gemeldet und habe eine Familie. Zuletzt habe er

aber Sozialleistungen bezogen.

Randnummer 10

Wichtige Gründe hätten ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs

Monate hinaus. Die Ermittlungen seien insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Insbesondere seien äußerst

umfangreiche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und sonstige Beweismittel auszuwerten gewesen. Die Zuordnung

der Angeschuldigten zu den 39 Taten sei nicht einfach gewesen. Wegen einer unvorhersehbaren längeren Erkrankung der zuständigen

Staatsanwältin sei das Verfahren am 27. April 2007 von deren Abteilungsleiterin übernommen worden. Im Hinblick auf Umfang

und Schwierigkeit der Sache stelle dies bereits für sich genommen einen wichtigen Grund des § 121 Abs. 1 StPO dar. Abgesehen

davon vermöge das Kammergericht eine ins Gewicht fallende Verzögerung des Ermittlungsverfahrens nicht zu erkennen. Am 22.

Mai 2007 hätten noch umfangreiche von der Staatsanwaltschaft auszuwertende Unterlagen ausgestanden, die am 14. Juni 2007 nahezu

vollständig dort eingegangen seien. Dabei handele es sich um zwölf überwiegend äußerst umfangreiche Stehordner. Diese habe

die Staatsanwaltschaft zu sichten gehabt, sie seien auch für die Anklageerhebung teilweise bedeutsam gewesen. Verschiedene

den Inhalt der Stehordner zusammenfassende Schriftstücke der Polizei stammten erst aus dem Juni 2007. Die am 1. August 2007

erhobene Anklage umfasse 176 Seiten. Um das Verfahren nicht zu verzögern, habe die Staatsanwaltschaft eine Teilabtrennung

vorgenommen. Der Strafkammervorsitzende habe die Zustellung der Anklageschrift angeordnet und strebe eine zügige Erledigung

der Strafsache in angemessener Zeit an.

Randnummer 11

Am 12. September 2007 erging der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts. In diesem ist die mit der Verfassungsbeschwerde zu

3.) angegriffene Entscheidung über die Haftfortdauer des Beschwerdeführers enthalten. Am 17. September 2007 erfolgte die Ladung

zu vier Hauptverhandlungsterminen im November und im Dezember 2007 sowie zu sechs Hauptverhandlungsterminen im Januar 2008.

Randnummer 12

2. Mit seiner am 13. Oktober 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die eingangs

genannten Beschlüsse in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,

Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 15 Abs. 1 und 4 der Verfassung von Berlin VvB verletzt zu sein. Zugleich beantragt er den

Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 13

Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verletzt, weil das Kammergericht nicht ausreichend geprüft und begründet

habe, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer vorlägen. Was die Überprüfung des dringenden Tatverdachts

angehe, müssten für den Verfassungsgerichtshof zumindest dieselben Maßstäbe wie für ein Revisionsverfahren gelten. Das Kammergericht

sei einer Täuschung unterlegen, indem es Inhalte der Anklageschrift ohne Prüfung übernommen habe. In dieser würden Tathandlungen

des Beschwerdeführers konstruiert, indem seine vermeintlichen Telefongespräche mit dem Mitbeschuldigten R. in zeitlichen und

inhaltlichen Zusammenhang mit Telefongesprächen des R. mit dessen Abnehmern oder anderen Lieferanten von Betäubungsmitteln

gebracht würden. Dies sei nur zulässig, wenn der Zusammenhang nicht willkürlich, sondern wegen anderer Beweisanzeichen allein

naheliegend sei. Solche Beweisanzeichen lägen aber nicht vor. Insbesondere sei keine einzige Übergabe von Betäubungsmitteln

belegt, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Zwischen diesem und R. habe aus verschiedenen unverfänglichen Gründen

ein vergleichsweise reger sozialer Austausch geherrscht. Die in diesem Rahmen geführten Telefongespräche seien zu einschlägigen

Tathandlungen "eingefärbt" worden. In der Anklageschrift miteinander in Beziehung gebrachte Telefongespräche hätten teilweise

um Stunden bzw. Tage auseinander gelegen. Der Beschwerdeführer habe vom Inhalt anderer Telefongespräche des R. nichts gewusst.

In der Anklageschrift würden Begriffe, die in den Telefongesprächen erwähnt wurden, spekulativ gedeutet. Dies sei hinsichtlich

jedes einzelnen Falls seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers vorgetragen worden und werde beispielhaft im Hinblick

auf einige angeklagte Taten wiederholt. Die vom Kammergericht vorgenommene Würdigung der am 6. Februar 2007 vom Beschwerdeführer

mit R. geführten Telefongespräche sei nicht zwingend. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich durch Taten seit dem 6.

November 2006 nach § 30 a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht, sei nicht haltbar. Die Darstellungen in der Anklageschrift, die den

Beschwerdeführer beträfen, begönnen am 4. Januar 2007 und nicht bereits am 6. November 2006. Noch am 23. Januar 2007 hätten

Mitbeschuldigte ausweislich entsprechender TKÜ-Protokolle ausdrücklich erklärt, der Beschwerdeführer solle vom Kontakt der

übrigen Beschuldigten untereinander nichts wissen. Selbst wenn die spekulative Interpretation des Inhalts der Telefongespräche

vom 6. Februar 2007 zuträfe, komme allenfalls in Betracht, dem Beschwerdeführer eine einmalige Tat- oder Beihilfehandlung

vorzuwerfen.

Randnummer 14

Hinsichtlich der Annahme des Kammergerichts, bei dem Beschwerdeführer bestehe Fluchtgefahr, sei nicht erkennbar, ob sich das

Kammergericht auf die Begründung des Haftbefehls oder der Anklageschrift beziehe. Die Bezugnahme auf das Strafmaß des § 30

a Abs. 1 BtMG sei willkürlich, weil wie dargestellt bereits die Annahme eines entsprechenden dringenden Tatverdachts falsch

sei. Dieser werde nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Kammergericht folge der Anklageschrift, ohne diese zu überprüfen. Die

Darstellung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers missachte die besondere Aufgabenstellung des Kammergerichts im

Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO in eklatantem Maße, im Lichte des Art. 3 GG sei die Begründung vorsichtig ausgedrückt - "pikant".

Aus empirischer Sicht gebe es für 50 bis 90 % der "üblichen gerichtlichen Pauschalbegründungen" für die Annahme von Fluchtgefahr

keinerlei Grundlage; dies gelte insbesondere in Fällen, in denen ein "Deal" geschlossen worden sei. Pragmatische, aber nicht

normierte Haftgründe seien irrelevant.

Randnummer 15

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Es hätten verschiedene Möglichkeiten beschleunigter

Bearbeitung bestanden. Die Annahme des Kammergerichts im Beschluss vom 20. August 2007, die Zuordnung der Beschuldigten zu

den 39 angeklagten Taten sei schwierig gewesen, könne nicht nachvollzogen werden. Dass es zwei namensgleiche Beschuldigte

gebe, verursache keine Schwierigkeiten, denn die betreffenden Personen seien in den überwachten Telefongesprächen verschieden

bezeichnet worden. Die Anzahl der Fälle habe keine Schwierigkeiten verursacht. Es seien ausweislich der Anklageschrift einfach

scheinbar zueinander passende Telefonate der spätestens seit dem 7. Februar 2007 vollständig vorhandenen Telefonüberwachungsprotokolle

(im folgenden: TKÜ-Protokolle) zu den bereits Inhaftierten miteinander verknüpft worden. Das sei eine Fleißarbeit, die "auch

bei gewerkschaftlich rechtfertigbarer Arbeitsweise der ausführenden Polizeibeamten" mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten

keinen größeren Zeitaufwand als eine Woche erfordere. Da die Polizeibeamten laut Akten mindestens seit Oktober 2006 mit den

Ermittlungen befasst gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Vorarbeiten jedenfalls Ende Februar 2007 geleistet

gewesen seien. Da die Observationen ebenfalls am 7. Februar 2007 beendet gewesen seien, gelte dies entsprechend für die Observationsberichte,

die dann noch mit den TKÜ-Ergebnissen abzugleichen gewesen seien.

Randnummer 16

Dass die Erkrankung der laut Akten zunächst zuständigen Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft und die Übernahme der Sache

durch die Abteilungsleiterin eine Verzögerung verursacht habe, sei sachlich falsch und rechtlich irrelevant. Die Annahme des

Kammergerichts, umfangreiche von der Staatsanwaltschaft auszuwertende Unterlagen hätten am 22. Mai 2007 noch ausgestanden

und überwiegend äußerst umfangreiche zwölf Stehordner seien erst am 14. Juni 2007 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen,

folge ohne eigene Prüfung der Behauptung der Staatsanwaltschaft, könne eine Verfahrensverzögerung nicht rechtfertigen und

sei nicht nachvollziehbar. Die TKÜ-Protokolle seien spätestens am 18. April 2007 bei der Staatsanwaltschaft gewesen. Bei den

durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18. und 27. April 2007 vorgenommenen Akteneinsichten hätten

sich bereits mindestens 12 Stehordner auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft in einem Karton befunden; am 21. Juni

2007 seien neue Beistücke hinzugekommen, diese hätten aber lediglich bereits bekannte Ermittlungsergebnisse in neuer Sortierung

und Systematisierung enthalten. Die "Einzelfallübersicht" hätte bereits im Februar oder März 2007 angefertigt werden können,

falls sie überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Anweisung der sachbearbeitenden Staatsanwältin an den sachbearbeitenden Kriminalbeamten

vom 22. Mai 2007 sei verzögernd gewesen, denn es sei dabei nicht um neue Ermittlungen gegangen, sondern nur darum, dass Ermittlungsergebnisse

neu sortiert würden. Letzteres sei generell überflüssig gewesen. Die zuerst sachbearbeitende Staatsanwältin habe die Akten

in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen, die Tätigkeit des sachbearbeitenden Kriminalbeamten im Mai und Juni 2007 sei überflüssig

gewesen. Falls erst am 14. Mai 2007 verfügt worden sei, das Mobiltelefon des Sohnes des Beschwerdeführers auszulesen, sei

dies eine Verzögerung. Die Anklageschrift hätte einen Monat nach Vorliegen sämtlicher polizeilicher Ermittlungsergebnisse

fertiggestellt werden können. Die Hauptverhandlung hätte nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von vier Wochen beginnen können

und in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angemessener Weise betrieben werden können.

Angesichts der sich aus jüngsten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen an die Zulässigkeit von

Verfassungsbeschwerden wegen überlanger Dauer von Untersuchungshaft sei zu resümieren: Verfahrensverzögerungen im Bereich

der Staatsanwaltschaft wären nicht eingetreten, wenn diese, nachdem spätestens Mitte April 2007 alle notwendigen Ermittlungsergebnisse

vorgelegen hätten oder hätten vorliegen können, die Anklageschrift gefertigt hätte. Bei Zustellung derselben Mitte Mai 2007

hätte in der zweiten Junihälfte mit der Hauptverhandlung begonnen werden können. Diese hätte bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist

des § 121 Abs. 1 StPO am 6. August 2007 bereits intensiv betrieben werden können.

Randnummer 17

Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 9 Abs. 1 und 2 VvB trägt der Beschwerdeführer vor, die Fachgerichte gingen apodiktisch

und ohne nachvollziehbare Begründung von seiner Schuld beziehungsweise dringendem Tatverdacht aus. Eine den beeinträchtigten

Rechten des Beschwerdeführers angemessene Prüfung erfolge nicht, dadurch werde ihm verwehrt, sich hiergegen wenigstens im

Sinn seines "vorläufigen" Freiheitsrechts zu verteidigen. Zu angemessener Verteidigung gehöre auch der Kampf für die Freiheit

während der Untersuchungshaft.

Randnummer 18

Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB sei verletzt, weil die Fachgerichte keine inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft

zugelassen hätten. Auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB werde Bezug genommen.

Mit der Verweigerung einer angemessenen Befassung und darauf fußender Begründung werde der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Rechtsschutz zu Makulatur. Die von der Strafprozessordnung vorgesehene Form werde zwar im Wesentlichen eingehalten, ihr

fehle aber die Substanz.

II.

Randnummer 19

Der Richter Libera ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG in diesem Verfahren

von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Randnummer 20

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die eingangs genannten Entscheidungen. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz

vom 21. April 2008 "vorsorglich" seinen Eilantrag "erweitert", und sich damit gegen eine neue Haftentscheidung wendet, führt

dies nicht zu einer Änderung des Prüfungsumfangs im vorliegenden Verfahren.

Randnummer 21

Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.

Randnummer 22

A. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 7. Februar 2007 richtet, denn der

Beschwerdeführer rügt diesbezüglich keine Verstöße, die nicht mit dem dagegen eingelegten Rechtsmittel hätten beseitigt werden

können und im Beschluss des Kammergerichts vom 20. August 2007 berücksichtigt wurden.

Randnummer 23

2. Sie ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen die Haftfortdauerentscheidung im Eröffnungsbeschluss vom 12. September

2007 wendet. Der Beschwerdeführer hat nicht gemäß § 49 Abs.2 S.1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft. Er konnte Beschwerde nach

§ 304 Abs.1 StPO einlegen, denn es handelt sich bei der angegriffenen, auf der Grundlage von § 207 Abs.4 StPO ergangenen Entscheidung

um eine Sonderform der gesetzlich vorgeschriebenen Haftprüfung von Amts wegen. § 210 Abs.1 StPO, der die Anfechtbarkeit des

Eröffnungsbeschlusses nach § 207 Abs.1 StPO für den Beschuldigten ausschließt, gilt für die hier verfahrensgegenständliche

Entscheidung nach § 207 Abs.4 StPO nicht (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 207 Rn. 24; Meyer-Goßner,

StPO, 50. Aufl. 2007, § 207 Rn.12).

Randnummer 24

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch teilweise unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 20.

August 2007 richtet.

Randnummer 25

Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 S. 2 VvB i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rügt und

geltend macht, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verletzt worden, genügen seine Rügen teilweise nicht den Anforderungen.

Bei der Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die nach dem

jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens konkret

darlegen, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus den sonstigen Umständen des Falles erschließt (vgl. für das Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 2 BvR 1609/07 -, EuGRZ 2007, 590 <591>; Beschluss vom 19. September 2007 2 BvR 1847/07

-, EuGRZ 2007, 591 <592>); andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Randnummer 26

Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des Kammergerichts für nicht nachvollziehbar hält, die Zuordnung der Beschuldigten

zu den 39 Taten sei wegen der Namensgleichheit zweier Beschuldigter schwierig gewesen, genügt sein Vortrag nicht diesen Anforderungen.

Denn der Beschwerdeführer legt weder eine konkret gebotene Maßnahme dar noch gibt er an, welche Beschleunigung zu erzielen

gewesen wäre. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erkrankung der zunächst sachbearbeitenden Staatsanwältin entsprechen

den dargestellten Anforderungen nicht. Er gibt selbst an, dass diese Erkrankung entgegen der Ansicht des Kammergerichts im

Beschluss vom 20. August 2007 nicht zu einer Verzögerung geführt habe. Die Einwände, die Anweisungen der zuständigen Staatsanwältin

im Mai und Juni 2007 betreffen, sind ebenfalls nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführer nicht erläutert, welche Verzögerungen

dadurch verursacht worden sind. Auch die Rüge, mit der Verfügung vom 14. Mai 2007, das Mobiltelefon seines Sohnes auszulesen,

sei eine Verzögerung verbunden gewesen, genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Denn der Beschwerdeführer gibt nicht

an, wann dieser Ermittlungsschritt hätte durchgeführt werden sollen und welche Verzögerung durch die Verfügung eingetreten

sei.

Randnummer 27

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei nach dem 20. August 2007 durch die Gestaltung

des Verfahrens seitens des Landgerichts verletzt worden, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

entgegen. Dieser besagt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle

nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur

der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 6. Februar

1998 VerfGH 80/96 LVerfGE 8, 45 <51>). Der Beschwerdeführer hat nicht sämtliche fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgenutzt.

Er hätte Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO beantragen müssen, nachdem die Terminierung des Landgerichts für die Hauptverhandlung

bekannt war. Dabei hätte geprüft werden können, ob die Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes durch

die Behandlung der Sache nach dem 20. August 2007 unverhältnismäßig ist (OLG Hamburg, StV 1993, 375; OLG Koblenz, StV 2007,

91 <92>; OLG Dresden, StV 2007, 93; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 120 Rn. 3; Rieß, in Löwe-Rosenberg, StPO, 25.

Aufl. 2001, § 120 Rn. 10). Die Schriftsätze des Beschwerdeführers an das Kammergericht im Hinblick auf die bevorstehende besondere

Haftfortdauerprüfung genügten zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht. Das Kammergericht musste in seinem Beschluss

vom 20. August 2007 nicht die Verfahrensgestaltung des Landgerichts in der Folgezeit überprüfen. Bei einer besonderen Haftfortdauerprüfung

nach §§ 121 f. StPO sind keine zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung in der Zukunft liegenden Tatsachen

zu berücksichtigen (Beschluss vom 17. April 2007 VerfGH 39/07, 39 A/07 zitiert nach juris, Rn. 27), es sei denn, es handelt

sich um Verfahrensverzögerungen, die für das prüfende Gericht eindeutig absehbar sind (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW

2006, 668 <670>; EuGRZ 2007, 590 <591>; 591 <592>). Die Tatsachen, die dem Kammergericht am 20. August 2007 bekannt waren,

ließen nicht erkennen, dass Verfahrensverzögerungen bevorstanden. Dem Kammergericht war ausweislich des Schriftsatzes des

Beschwerdeführervertreters vom 15. August 2007 bekannt, dass an diesem Tag ein Gespräch über eine Strafmaßabsprache stattgefunden

hatte und dass sich die Verteidiger in dem Gespräch zu den Strafmaßvorschlägen der Strafkammer nicht geäußert hatten. Deshalb

konnte das Kammergericht davon ausgehen, dass das Landgericht wie ausweislich des entsprechenden Vermerks des Vorsitzenden

der Strafkammer geschehen den Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu seinen Vorschlägen gegeben hatte und dass bis zum

Vorliegen dieser Äußerungen deren Ergebnis offen war. Daran ändert der Umstand nichts, dass der jetzige Verfahrensbevollmächtigte

des Beschwerdeführers in dem genannten Schriftsatz äußerte, niemand habe auch nur tendenzielles Verständnis für die Strafvorstellungen

der Strafkammer geäußert. Dies schloss nicht aus, dass dennoch nach Besprechung der Vorschläge mit den an dem Gespräch selbst

nicht beteiligten Beschuldigten Zustimmung erklärt werden würde. Dass dem Kammergericht bekannt war, die Hauptverhandlung

werde im Fall, dass keine Absprache zustande kommen würde, "frühestens im Dezember 2007" beginnen, reicht deshalb für eine

andere Beurteilung nicht aus.

Randnummer 28

b) Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung von Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB gerügt wird. Die Begründung genügt auch insoweit nicht den Anforderungen in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG. Dazu

gehört unter anderem, dass der Beschwerdeführer eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen

Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1994 VerfGH

69/94 LVerfGE 2, 64 <65> und 11. Januar 1995 VerfGH 81/94 LVerfGE 3, 3 <5>; st. Rspr.).

Randnummer 29

Nach Art. 9 Abs. 1 VvB kann sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Hierbei handelt es sich um einen Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und beinhaltet insbesondere

das Recht, einen Verteidiger eigener Wahl zu beauftragen sowie gegebenenfalls einen geeigneten Pflichtverteidiger beigeordnet

zu bekommen (vgl. Beschluss vom 3. September 1998 VerfGH 61, 61 A/98 LVerfGE 9, 41 <44>). Dem Vortrag des Beschwerdeführers

ist nicht zu entnehmen, dass er daran gehindert gewesen wäre.

Randnummer 30

Art. 9 Abs. 2 VvB gewährleistet die Unschuldsvermutung; ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem

Gericht verurteilt ist. Dieses verfassungsrechtliche Prinzip soll sicherstellen, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt wird

und der Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt wird, das eine wirksame Sicherung

der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet. Maßnahmen zu anderen Zwecken als zur Bestrafung unterliegen nicht diesem

verfassungsrechtlichen Prinzip (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 VerfGH 94/93 LVerfGE 2, 20 <29>). Der Beschwerdeführer

wendet sich gegen seine Untersuchungshaft. Deren Zweck ist nicht seine Bestrafung, sondern die Sicherung der Durchführung

des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 VerfGH 39/07, 39 A/07 zitiert nach juris,

Rn. 16, für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 2 BvR 971/07 - , Rn. 21). Im Hinblick hierauf ist

nicht dargetan, dass die Unschuldsvermutung verletzt ist.

Randnummer 31

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB soll den jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit geben, sich

in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht

des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss

vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <116 f.>; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 60,

1 <5>; 69, 145 <148>). Eine Verletzung dieser Pflicht auf rechtliches Gehör lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht

entnehmen.

Randnummer 32

Auch eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht substantiiert dargelegt.

Randnummer 33

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, ist sie unbegründet, insofern sie sich gegen den Beschluss

des Kammergerichts vom 20. August 2007 richtet und auf die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

gestützt wird.

Randnummer 34

Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Freiheit der Person. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf in dieses Grundrecht nur

aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei es nur aus besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen

eingeschränkt werden darf. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter

Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich

des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Güter lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen,

wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch

des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv entgegengehalten wird. Bei der insoweit notwendigen Abwägung

ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe der Dauer

der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit von dem Angeklagten nicht zu vertretenden,

sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen entwickelt worden. Er steht damit

zugleich in Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2004 VerfGH 197/04, 197 A/04 zitiert

nach juris, Rn. 18, Beschluss vom 17. April 2007 VerfGH 39/07, 39 A/07 juris Rn. 16 , für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss

vom 6. Juni 2007 2 BvR 971/07 - , Rn. 21 m. w. N.).

Randnummer 35

1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren.

Es verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle für die Strafverfolgung zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden

und die Staatsanwaltschaft, gleichermaßen. Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte

alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und

eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des

Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. Beschluss

vom 17. April 2007 a. a. O. Rn. 17; für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O.).

Randnummer 36

Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen,

steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Dieser Gedanke liegt auch der gesetzlichen

Regelung des § 121 StPO zu Grunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben

Tat über sechs Monate nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen

oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus dem

Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. VerfGH a.

a. O. Rn. 18; für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

Randnummer 37

Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft verstößt dann gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, wenn die Strafverfolgungsbehörden

und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen

Schnelligkeit abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung

kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen

verursacht ist (vgl. VerfGH a. a. O. Rn. 19). Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 RiStBV sind die Ermittlungen in Haftsachen sogar besonders

zu beschleunigen. Gegebenenfalls sind den Behörden und Beamten des Polizeidienstes rechtzeitig konkrete Ermittlungsanweisungen

zu erteilen, um baldmöglichst Anklagereife herstellen zu können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auch schon

vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer

Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O. Rn. 24

m. w. N.).

Randnummer 38

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch

objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl

der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene

Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen

an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat kann die Fortdauer

der Untersuchungshaft zwar trotz kleinerer Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein. Allein die Schwere der Tat und die

sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen

eine ohnehin schon lang andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen (vgl. VerfGH a.a.O. Rn. 20f.).

Randnummer 39

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Kammergerichts im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

nicht zu beanstanden.

Randnummer 40

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Zuordnung der abgehörten Telefongespräche zu den Beschuldigten habe innerhalb einer

Woche erledigt werden können und es könne davon ausgegangen werden, dass die für die Anfertigung der Anklageschrift erforderlichen

Vorarbeiten der Polizei Ende Februar geleistet gewesen seien, haben Polizei und Staatsanwalt das Beschleunigungsgebot nicht

verletzt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Verfassungsbeschwerde lagen am 18. April 2007 bei der Staatsanwaltschaft

vier Stehordner mit Protokollen sämtlicher den Zeitraum vom 6. November 2006 bis 18. Januar 2007 betreffender Abhörprotokolle

vor. Die Zuordnung der Telefongespräche zu den Beschwerdeführern musste weder innerhalb einer Woche noch gerechnet ab dem

7. Februar 2007 innerhalb von drei Wochen erledigt werden. Namentlich erschöpfte sich die Tätigkeit der Polizei nicht in

der rein mechanischen Zuordnung der Telefongespräche zu den Beschuldigten, sondern bestand wie die "Einzelfallübersicht"

vom 19. Juni 2007 zeigt darüber hinaus darin, die ermittelten Tatsachen inhaltlich zu würdigen und aufzubereiten.

Randnummer 41

Angesichts des besonderen Umfangs der Ermittlungen lässt sich auch den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erforderlichkeit

und des Zeitpunktes der Erstellung der "Einzelfallübersicht" kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot entnehmen. Bei der

Erstellung der Einzelfallübersicht handelt es sich nicht nur um eine Neusystematisierung bzw. Neusortierung der Ermittlungsergebnisse,

die zur Erstellung der Anklageschrift überflüssig gewesen wäre, sondern um einen zur Einordnung und Bewertung der ermittelten

Handlungen notwendigen Arbeitsschritt, der anderenfalls von der Staatsanwaltschaft hätte erledigt werden müssen, um diejenigen

Taten zu ermitteln, die wegen ihres Gewichts oder wegen ihrer Beweislage zur Anklage gebracht werden sollten. Es ist nicht

ersichtlich, dass die "Einzelfallübersicht" vor dem 19. Juni 2007 von der Kriminalpolizei hätte vorgelegt werden müssen.

Randnummer 42

Auch bei der Erstellung der Anklageschrift ist es angesichts der Komplexität der Rechtssache zu keinen Verzögerungen gekommen,

die zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führten. Die Anklageschrift wurde ca. sechs Wochen nach Fertigstellung

der "Einzelfallübersicht" zugestellt. Dieser Zeitraum ist angesichts des Umfangs beider Schriftstücke 355 Fälle in der "Einzelfallübersicht",

39 Fälle in der Anklageschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 43

2. Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Annahme des Kammergerichts,

die Voraussetzungen der Untersuchungshaft lägen vor, mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB unvereinbar sei.

Randnummer 44

a) Auf Grund des besonderen Rangs des Freiheitsgrundrechts muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde allerdings

so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB begründet deshalb besondere verfahrensrechtliche Anforderungen, die Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und

damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993

VerfGH 89/93 LVerfGE 1, 169 <188 f.>; vom 7. Dezember 2004 VerfGH 197/04, 197/ A/04 juris Rn. 18; vom 17. April 2007

VerfGH 39/07, 39 A/07 juris Rn. 21; für das Bundesrecht: BVerfGE 109, 190 <223>). Darüber hinaus ergeben sich besondere

Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei

der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese

entsprechend zu begründen. In der Regel sind in einem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle

Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten

und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. für das Bundesrecht:

BVerfG, StV 2006, 248 <250>; 251 <252>; 2007, 254 <255>). Dabei sind Bezugnahmen auf vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen

selbst bei weitgehend unverändertem Sachverhalt nur in engen Grenzen statthaft, weil sich die für eine Haftfortdauer maßgeblichen

Umstände angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. für

das Bundesrecht: BVerfG, StV 2006, 251 <252> m.w.N.).

Randnummer 45

Demgegenüber ist die Feststellung und die Würdigung der Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft

insbesondere die Frage des dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr grundsätzlich Sache der Fachgerichte und der Überprüfung

durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 VerfGH 89/93 LVerfGE 1, 169 <188 f.>; für

das Bundesrecht: BVerfG, EuGRZ 2007, 590). Er kann insoweit nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist,

also etwa dann, wenn das Fachgericht infolge einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts

der persönlichen Freiheit einfachrechtlichen Begriffen einen verfassungswidrigen Sinn beilegt oder wenn die Würdigung im Einzelfall

schlechthin unverständlich und damit willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB ist.

Randnummer 46

b) Danach sind die zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft erhobenen Rügen unbegründet.

Randnummer 47

aa) Der Vorwurf, das Kammergericht habe in dem Beschluss vom 20. August 2007 das Bestehen dringenden Tatverdachts nicht eigenständig

geprüft, sondern lediglich "täuschende" Ausführungen in der Anklageschrift wiedergegeben, zeigt kein verfassungsrechtlich

relevantes Begründungsdefizit des angefochtenen Beschlusses auf. Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2007

eingehend dargestellt, worauf die Annahme des dringenden Tatverdachts beruht und dies detailliert anhand einzelner Ermittlungsergebnisse

begründet. So hat das Kammergericht Bezug genommen auf Telefongespräche des Beschwerdeführers, seine Kenntnis von der Nutzung

der "Bunkerwohnung" und das Geschehen im Zusammenhang mit dem Auffinden des GPS-Senders. Die Bezugnahme auf den Beschluss

vom 7. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden; die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich der der Annahme des dringenden

Tatverdachts zugrunde liegende Sachverhalt in der Zwischenzeit maßgeblich verändert hatte.

Randnummer 48

bb) Die Annahme des Kammergerichts, es bestehe weiterhin der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer als Mittäter

gemäß § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht habe, ist nicht willkürlich. Denn die Schlussfolgerung des Kammergerichts erscheint

jedenfalls vertretbar, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Nutzung der von ihm bereitgestellten Wohnung als "Bunkerwohnung"

und durch Fahrdienste zu Abnehmern von Betäubungsmitteln mit seinem Fahrzeug als Mittäter handelte, zumal er auch in seiner

Verfassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt, dass er in einer Vielzahl von Fällen als Fahrer für den Mitbeschuldigten R.

auf dessen Aufforderung hin tätig wurde. Ebenso hat das Kammergericht sachlich nachvollziehbar die kurz hintereinander geführten

Telefonate vom 6. Februar 2007 als weitere Indizien für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers gewertet. Auch die Rüge des

Beschwerdeführers, das Kammergericht habe neben dem Inhalt der Telefongespräche keine Beweisanzeichen für dessen Mittäterschaft

angegeben, trifft nicht zu, denn das Kammergericht hat sich auf die Nutzung der vom Beschwerdeführer bereitgestellten Wohnung

als "Bunkerwohnung" und die Umstände des Auffindens des GPS-Senders bezogen. Schließlich geht die Ansicht des Beschwerdeführers

fehl, das Kammergericht habe nur von einmaliger Tatbeteiligung am 6. Februar 2007 ausgehen können. Da die "Bunkerwohnung"

in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers stand, erscheint es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Kammergericht

gemäß Anklageschrift von mittäterschaftlicher Beteiligung auch schon ab dem 4. Januar 2007 ausgegangen ist.

Randnummer 49

cc) Entsprechendes gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Kammergerichts wendet, es bestehe Fluchtgefahr

im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Würdigung, die Straferwartung biete auch unter Berücksichtigung der familiären und

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Anreiz zur Flucht, ist vertretbar. Das Kammergericht hat sich sowohl mit dem

Haftbefehl wie auch mit der Anklageschrift auseinandergesetzt und angenommen, von den im Haftbefehl aufgeführten Geschehnissen

seien vier Teilakte in die Anklageschrift eingeflossen, die Straferwartung allein hierfür böte ausreichenden Fluchtanreiz.

Einen entsprechenden Tatverdacht hat das Kammergericht wie oben dargestellt vertretbar angenommen und keine Gründe für

eine Haftverschonung gesehen.

Randnummer 50

Soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen geltend macht, die nicht Gegenstand der Prüfung des Kammergerichts waren, kann

er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

Randnummer 51

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 52

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 Verf BE, Art. 15 Verf BE, Art. 9 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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