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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 6 StGB – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  • 1. (weggefallen)
  • 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
  • 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
  • 4. Menschenhandel (§ 232);
  • 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
  • 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
  • 8. Subventionsbetrug (§ 264);
  • 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 6 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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