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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 152 StGB – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 152 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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