Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 152 StGB – Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 152 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 152 StGB? Zitiere den Wortlaut.“