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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 31a BtMG – Absehen von der Verfolgung

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 31a BtMG

10 Entscheidungen zitieren § 31a BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 14.06.2023 – 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 14/22, 2 BvL 1/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 8/23 · 2. Senat 3. Kammer

    Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig - erhöhte Begründungsanforderungen an erneute Vorlage nicht erfüllt - Prozesshindernis entgegenstehender Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) des Beschlusses BVerfGE 90, 145

  • BVerfG, Beschl. v. 11.02.2015 – 2 BvR 1694/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Wohnungsdurchsuchung bei Cannabisanbau für medizinisch indizierten Selbstverbrauch und Anfangsverdacht auf Cannabisanbau für Dritte - hier: Unzureichende Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

  • BGH, Urt. v. 04.08.2010 – 5 StR 184/10 · 5. Strafsenat

    Anordnung des erweiterten Verfalls bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BayVGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246 · 11. Senat

    Erfolgloser Antrag auf Berufungszulassung: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 125/24 · 3. Strafsenat

  • BVerfG, Beschl. v. 05.07.2023 – 2 BvL 9/23, 2 BvL 10/23, 2 BvL 11/23, 2 BvL 14/23, 2 BvL 1523 · 2. Senat 3. Kammer

    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafrechtlichen Cannabisverbot - Parallelentscheidung

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