§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316d EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Rechtsprechung zu Art. 316d EGStGB
6 Entscheidungen zitieren Art. 316d EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 18.03.2010 – 3 StR 65/10 · 3. Strafsenat
Betäubungsmittelstrafrecht: Anwendung der Präklusionsregelung der gesetzlichen Neuregelung der Aufklärungshilfe auf die nach deren Inkrafttreten eröffneten Verfahren
BGH, Urt. v. 19.05.2011 – 3 StR 89/11 · 3. Strafsenat
Betäubungsmitteldelikt: Aufklärungshilfe und geschönte Schilderung des eigenen Tatbeitrags; Anwendung des milderen Gesetzes in Altfällen
BGH, Beschl. v. 03.05.2011 – 3 StR 123/11 · 3. Strafsenat
Betäubungsmittelstrafrecht: Anwendung der gesetzlichen Neuregelung der Aufklärungshilfe auf die nach deren Inkrafttreten eröffneten Verfahren
BGH, Beschl. v. 26.10.2010 – 4 StR 495/10 · 4. Strafsenat
Betäubungsmitteldelikt: Anwendung der Präklusionsregelung der gesetzlichen Neuregelung über die Aufklärungshilfe auf die nach Inkrafttreten eröffneten Verfahren
BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – 1 StR 75/11 · 1. Strafsenat
Leitsatz: 1. Für eine Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen; diese kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt werden . 2. Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB in den Urteilsgründen ist nur dann erforderlich, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren …
BGH, Beschl. v. 09.11.2010 – 4 StR 521/10 · 4. Strafsenat
Betäubungsmitteldelikt: Verhältnis zwischen Handeltreiben und Besitz; Erforderlichkeit der Feststellung des Wirkstoffgehalts; maßgebender Zeitpunkt für den Aufklärungserfolg
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