§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316c EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
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