Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.
EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 30 EGGVG
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 EGGVG verweisen
- § 22 EGGVG
- § 37 EGGVG
- § 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung
- § 136 GNotKG – Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Rechtsprechung zu § 30 EGGVG
59 Entscheidungen zitieren § 30 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayObLG, Beschl. v. 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e · 1. Zivilsenat
Rechtliches Interesse des Aktionärs an Akteneinsicht im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess nach § 299 Abs. 2 ZPO
BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat
Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
BayObLG, Beschl. v. 10.11.2025 – 101 VA 85/25 · 1. Zivilsenat
Erfolgloser Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die (zivilgerichtliche) Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft
BayObLG, Beschl. v. 22.03.2024 – 102 VA 255/23 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Der Vollzug der durch Justizverwaltungsakt bewilligten Akteneinsicht führt zur Erledigung der Hauptsache, da er keine fortdauernden rechtlichen Wirkungen erzeugt und der durch die Kenntnisnahme vom Akteninhalt bewirkte …
BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 101 VA 12/25 · 1. Zivilsenat
Berechtigtes Interesse eines Dritten an Gewährung von Einsicht in eine Nachlassakte
BayObLG, Beschl. v. 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 · 4. Strafsenat
Leitsatz: 1. Die Führung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar. (Rn. 56) 2. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden …
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