Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 30 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 EGGVG

59 Entscheidungen zitieren § 30 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse des Aktionärs an Akteneinsicht im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
  • BayObLG, Beschl. v. 10.11.2025 – 101 VA 85/25 · 1. Zivilsenat

    Erfolgloser Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die (zivilgerichtliche) Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft

  • BayObLG, Beschl. v. 22.03.2024 – 102 VA 255/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist bei einer nur einseitigen Erledigungserklärung das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Der Vollzug der durch Justizverwaltungsakt bewilligten Akteneinsicht führt zur Erledigung der Hauptsache, da er keine fortdauernden rechtlichen Wirkungen erzeugt und der durch die Kenntnisnahme vom Akteninhalt bewirkte …
  • BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 101 VA 12/25 · 1. Zivilsenat

    Berechtigtes Interesse eines Dritten an Gewährung von Einsicht in eine Nachlassakte

  • BayObLG, Beschl. v. 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Führung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar. (Rn. 56) 2. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden …

Weitere Entscheidungen zu § 30 EGGVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 30 EGGVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 30 EGGVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten