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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 29 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren sind § 17 sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 29 EGGVG

99 Entscheidungen zitieren § 29 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse des Aktionärs an Akteneinsicht im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
  • BayObLG, Beschl. v. 18.02.2026 – 101 VA 160/25 · 1. Zivilsenat

    Akteneinsichtsrecht der versicherten Person

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
  • BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 ARs 1/25 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Beschwerde

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2020 – 5 AR (VS) 21/20 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Justizverwaltungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Umbuchung von Zahlungen auf eine Gerichtskostenforderung auf eine offene Geldstrafe

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