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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 – 2 ARs 134/11

Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde
Spruchkörper
2. Strafsenat
Normenkette
§ 29 Abs 2 GVGEG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer Berger Krehl

Zitierte Vorschriften

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