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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 28 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, den Beschwerdebescheid auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(3) Soweit die Justiz- oder Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 EGGVG

40 Entscheidungen zitieren § 28 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 203 VAs 21/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anwendung von § 35 BtMG kommt auch bei einer psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit in Betracht. Dafür ist maßgeblich die Darlegung eines dringenden Verlangens zur Einnahme und Beschaffung der Mittel und das Bedürfnis der Dosissteigerung wie auch die Bestimmung des Alltags. Die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 BtMG setzt keine Depravation und keine schwere …
  • BayObLG, Beschl. v. 27.01.2026 – 203 VAs 489/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2017 – 1 BvR 563/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Feststellungsinteresse bei erledigtem Rechtsmittel gegen Versendung von Verfahrensakten eines Sorgerechtsstreits an ein anderes Gericht - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung

  • BVerfG, Beschl. v. 03.06.2014 – 2 BvR 517/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte Anforderungen an Begründung eines Antrags auf vorzeitige Tilgung eines Zentralregistereintrags (§ 49 Abs 1 BZRG; § 24 Abs 1 EGGVG <juris: GVGEG>) verletzt Betroffenen in Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 S 1 GG)

  • BayObLG, Beschl. v. 18.09.2026 – 101 VA 135/26 e · 1. Zivilsenat

    Berechtigtes Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in eine Betreuungsakte zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen

  • BayObLG, Beschl. v. 02.09.2026 – 101 VA 76/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht und Ermessensausübung

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