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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 24 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 EGGVG

35 Entscheidungen zitieren § 24 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 21.07.2026 – 101 VA 88/26 e · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung ist gegenüber einem als möglichen Empfänger bezeichneten Dritten von vornherein nicht geeignet, dessen Rechte zu verletzen; dem Dritten fehlt daher für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 24 Abs. 1 EGGVG die Antragsbefugnis. Ein möglicher Empfänger wird auch nicht durch die Aufnahme …
  • BayObLG, Beschl. v. 04.03.2026 – 203 VAs 5/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Beschränkt sich das Vorbringen in der Antragsschrift darauf, zahlreiche Beanstandungen behördlichen und gerichtlichen Handelns im einzelnen nicht nachvollziehbar aneinanderzureihen, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen von §§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG. (Rn. 4) 2. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus einem unstrukturierten und substanzlosen Vortrag …
  • BVerfG, Beschl. v. 05.04.2012 – 2 BvR 211/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Anforderungen an die Begründung eines Antrags gem §§ 23 ff EGGVG (juris: GVGEG) - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch überspannte Zulässigkeitsanforderungen gem § 24 Abs 1 GVGEG - Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren nicht …

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2016 – IV AR (VZ) 8/15 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Zivilsenat

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf Berichtigung des Eingangsstempels einer Klageschrift

  • BVerfG, Beschl. v. 03.06.2014 – 2 BvR 517/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte Anforderungen an Begründung eines Antrags auf vorzeitige Tilgung eines Zentralregistereintrags (§ 49 Abs 1 BZRG; § 24 Abs 1 EGGVG <juris: GVGEG>) verletzt Betroffenen in Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 S 1 GG)

  • BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – 2 BvR 1373/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verbietet übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes - hier: Vorschaltverfahren (§ 24 Abs 2 EGGVG <juris: GVGEG>) für Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags kann nicht auf § 21 StrVollstrO gestützt …

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