Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 26 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 EGGVG

28 Entscheidungen zitieren § 26 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 23.07.2026 – 102 VA 113/26 e · 2. Zivilsenat

    Rechtswidrigkeit der Zustellung einer Malaysischen Zivilklage nach dem deutschbritischen Abkommen

  • BayObLG, Beschl. v. 04.03.2026 – 203 VAs 5/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Beschränkt sich das Vorbringen in der Antragsschrift darauf, zahlreiche Beanstandungen behördlichen und gerichtlichen Handelns im einzelnen nicht nachvollziehbar aneinanderzureihen, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen von §§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG. (Rn. 4) 2. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus einem unstrukturierten und substanzlosen Vortrag …
  • BVerfG, Beschl. v. 27.09.2012 – 2 BvR 1766/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überhöhte Anforderungen an Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier: Rechtsbehelf gegen ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Widerruf einer Gnadenentscheidung

  • BayObLG, Beschl. v. 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse des Aktionärs an Akteneinsicht im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • BayObLG, Beschl. v. 18.02.2026 – 101 VA 160/25 · 1. Zivilsenat

    Akteneinsichtsrecht der versicherten Person

  • BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 ARs 1/25 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Beschwerde

Weitere Entscheidungen zu § 26 EGGVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 EGGVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 EGGVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten