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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 27 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 EGGVG

9 Entscheidungen zitieren § 27 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
  • BVerfG, Beschl. v. 06.06.2025 – 2 BvQ 39/25 · 2. Senat 2. Kammer

    Erfolgloser Eilantrag auf Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegungen zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen …

  • BVerfG, Beschl. v. 18.03.2025 – 2 BvR 442/23 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

  • BSG, Beschl. v. 04.11.2024 – B 10 SF 1/24 R · 10. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Untätigkeitsklage auf Bescheidung der vorgerichtlichen Geltendmachung einer Verzögerungsentschädigung für ein sozialgerichtliches Verfahren - besondere Sachnähe zur Sozialgerichtsbarkeit - Abgrenzung zu Justizverwaltungsakten in der ordentlichen …

  • BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 ARs 28/22 · 5. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 19/08 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des …

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