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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 22 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten nicht in den Vorschriften enthalten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung die §§ 23 bis 30 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfänger auf Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder andere Maßnahme getroffen und dies der betroffenen Person bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft.

(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. Dieser teilt dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

(3) War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. Die Verarbeitung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 EGGVG verweisen

  • § 12 EGGVG
  • § 16a BbgPolG – Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • § 34a PolG NRW – Wohnungsverweisung und Rückkehrverbotzum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • § 49a OWiG – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

Rechtsprechung zu § 22 EGGVG

Eine Entscheidung zitiert § 22 EGGVG.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.

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