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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 25 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat.

(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 25 EGGVG

20 Entscheidungen zitieren § 25 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 · 1. Strafsenat

    Rechtsweg und Zuständigkeiten: Rechtsschutz gegen Eingriffsmaßnahmen von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; Wirkungen einer Verweisung durch ein Verwaltungsgericht

  • BayObLG, Beschl. v. 02.09.2026 – 101 VA 76/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht und Ermessensausübung

  • BayObLG, Beschl. v. 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e · 1. Zivilsenat

    Übermittlung personenbezogener Daten aus Zivilprozessakten im Wege der Amtshilfe an den Gutachterausschuss zur Überprüfung eines möglichen Datenmissbrauchs durch einen Privatgutachter

  • BayObLG, Beschl. v. 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse des Aktionärs an Akteneinsicht im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess nach § 299 Abs. 2 ZPO

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – 2 ARs 361/23 · 2. Strafsenat

    Kompetenzkonflikt zwischen Oberlandesgericht und Kammergericht bezüglich örtlicher Zuständigkeit in einer Justizverwaltungssache

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. 2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten …

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