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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 1 GNotKG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

  • 1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
  • 2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • 3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
  • 4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
  • 5. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
  • 6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
  • 7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
  • 8. Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
  • 9. Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
  • 10. Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
  • 11. Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
  • 12. (weggefallen)
  • 13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
  • 14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
  • 15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
  • 16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
  • 17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
  • 19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
  • 20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
  • 21. gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

  • 1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
  • 2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Rechtsprechung zu § 1 GNotKG

49 Entscheidungen zitieren § 1 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 29.04.2026 – 203 VAs 151/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)
  • BayObLG, Beschl. v. 05.06.2025 – 203 VAs 145/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern. (Rn. 21) 2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrunginsgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und …
  • BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025 – 101 VA 12/25 · 1. Zivilsenat

    Berechtigtes Interesse eines Dritten an Gewährung von Einsicht in eine Nachlassakte

  • BayObLG, Beschl. v. 09.12.2024 – 203 VAs 529/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Mit der Zusage, sich einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen, erklärt sich der Verurteilte zu der konkreten Behandlung in der konkret bezeichneten Form nach dem konkreten Behandlungskonzept bei einer bestimmten Person oder Einrichtung bereit. Die Erklärung muss die Bereitschaft umfassen, sich einer Hausordnung und einem Therapieprogramm zu unterwerfen und den …
  • BayObLG, Beschl. v. 06.12.2024 – 101 VA 129/24 · 1. Zivilsenat

    Zulässige Einsicht der Staatsanwaltshaft in die Akte eines zivilgerichtlichen Verfahrens

  • BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 – 102 VA 81/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ersucht eine Landeszahnärztekammer zum Zweck der Überprüfung eines berufsrechtlichen Verstoßes eines ihrer Mitglieder um Einsicht in die Akten eines Haftpflichtprozesses, handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO , sondern um ein Amtshilfeersuchen des Art. 35 Abs. 1 GG. (Rn. 15) 2. Das um gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG angegangene Gericht …

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