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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 2 GNotKG – Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 GNotKG

8 Entscheidungen zitieren § 2 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.06.2024 – 1 BvL 3/24 · 1. Senat 1. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zum Umfang der Kostenfreiheit gem § 2 GNotKG - unzureichende Vorlagebegründung

  • BGH, Beschl. v. 12.07.2022 – 3 ZB 6/21 · 3. Strafsenat

    Rechtswegzuständigkeit für den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung

  • BGH, Beschl. v. 21.10.2021 – V ZB 52/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. 2. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem …
  • BayObLG, Beschl. v. 09.03.2026 – 101 VA 252/23 · 1. Zivilsenat

    Kein Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Eingruppierung eines Berufsbetreuers

  • BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 60/25 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der …
  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – V ZB 28/25 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.

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