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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 252 AO – Vollstreckungsgläubiger

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 252 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 252 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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