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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 253 AO – Vollstreckungsschuldner

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 253 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 253 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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