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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 27 GNotKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die Kosten schuldet ferner,

  • 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
  • 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
  • 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
  • 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 27 GNotKG

5 Entscheidungen zitieren § 27 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
  • BayObLG, Beschl. v. 15.04.2026 – 203 VAs 104/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen seine Verlegung von einer JVA in eine andere, bestimmt sich die Anfechtungsmöglichkeit dieser Maßnahme nicht nach dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern danach, von welcher Behörde und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde. (Rn. 13) 2. Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Durchführung des …
  • BayObLG, Beschl. v. 18.02.2026 – 203 VAs 499/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, kommt es für die Entscheidung nach § 456a StPO maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird. (Rn. 8) 2. Für ihre …
  • BayObLG, Beschl. v. 19.02.2025 – 204 VAs 596/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Anders als die Ablehnung eines Gnadenerweises, auf den ein Anspruch nicht besteht, ist der Widerruf einer Gnadenentscheidung ein rechtlich gebundener Akt, da er eine dem Verurteilten zuvor im Gnadenwege eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert. Er unterliegt deshalb der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 23 ff. EGGVG. (Rn. 13) 2. Das Verfahren nach § 18 BayGnO ist ein …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.06.2024 – 15 Wx 462/24 · 15. Zivilsenat

    Kostentragungspflicht des Antragstellers im Testamentvollstrecker-Entlassungsverfahren

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