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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 23 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.

(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 EGGVG

129 Entscheidungen zitieren § 23 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. 2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten …
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 19/08 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des …
  • BayObLG, Beschl. v. 02.09.2026 – 101 VA 76/26 e · 1. Zivilsenat

    Rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht und Ermessensausübung

  • BayObLG, Beschl. v. 23.07.2026 – 102 VA 113/26 e · 2. Zivilsenat

    Rechtswidrigkeit der Zustellung einer Malaysischen Zivilklage nach dem deutschbritischen Abkommen

  • BayObLG, Beschl. v. 22.06.2026 – 203 VAs 217/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Anfechtung einer staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. (Rn. 3) 2. Dies gilt auch nach der Beendigung der Maßnahme. (Rn. 4) 3. Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG mit der Folge der Abgabe des Verfahrens. (Rn. 5)
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fortführung Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 13 ff.).

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