Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 51b GmbHG – Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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