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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 12 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder, wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von den §§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften vor.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen Mitteilungen erlassen. Ermächtigungen zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 EGGVG verweisen

  • § 49a OWiG – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

Rechtsprechung zu § 12 EGGVG

3 Entscheidungen zitieren § 12 EGGVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 · 1. Senat

    Leitsatz: Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 ARs 13/24 · 5. Strafsenat

    Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten

  • BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 ARs 10/24 · 5. Strafsenat

    Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der Justizbehörde

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