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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 18 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten der betroffenen Person gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Daten unmittelbar den beim Empfänger funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 EGGVG verweisen

  • § 12 EGGVG
  • § 16a BbgPolG – Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • § 34a PolG NRW – Wohnungsverweisung und Rückkehrverbotzum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • § 49a OWiG – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

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