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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 17 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

  • 1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  • 2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
  • 3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  • 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
  • 5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 17 EGGVG

Eine Entscheidung zitiert § 17 EGGVG.

  • BayObLG, Beschl. v. 13.04.2026 – 204 VAs 39/26 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Ordnet ein Rechtshilfegericht zum Zwecke der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht die Fesselung des Verurteilten während des Transports und des Termins an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht …

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